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   BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64   

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https://dejure.org/1965,7670
BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64 (https://dejure.org/1965,7670)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1965 - 1 StR 501/64 (https://dejure.org/1965,7670)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1965 - 1 StR 501/64 (https://dejure.org/1965,7670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmäßiges Ermessen des Gerichts bei Annahme eines Augenscheinsbeweises - Ablehnung eines Sachverständigenbeweises über die Zuordnung der am Tatort vorhandenen Kleidungsspuren - Sichere Überzeugung von der Täterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

    Auszug aus BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64
    Fehlt es aber an den notwendigen tatsächlichen Unterlagen für ein Gutachten, so ist ein Sachverständiger in der Tat ein untaugliches Beweismittel (BGHSt 14, 339, 342) [BGH 14.06.1960 - 1 StR 73/60].
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64
    Die Aufklärungsrüge zum Auffinden des Borsalinohuts ist mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur Aufklärung hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168); die weitere Aufklärungsrüge zur Frage, ob der Hut dem Angeklagten überhaupt passe, ist deshalb unzulässig, weil die Revision nichts vorträgt, was das Landgericht zur Vornahme einer solchen Probe hätte drängen müssen.
  • BGH, 13.10.1955 - 3 StR 322/55

    Augenscheinseinnahme - Tatrichter - Beweisgegenstand - Beweis - Entkräftung von

    Auszug aus BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64
    Entgegen der Meinung der Revision war es dem Landgericht auch nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung das bis dahin gewonnene Beweisergebnis zu berücksichtigen (BGHSt 8, 177, 181) [BGH 13.10.1955 - 3 StR 322/55].
  • RG, 06.11.1930 - II 859/30

    1. Wodurch unterscheidet sich der Beweisantrag von der nur auf weitere

    Auszug aus BGH, 09.02.1965 - 1 StR 501/64
    Dieser Antrag ist zwar kein bloßer Beweisermittlungsantrag, wie das Landgericht meint, sondern ein formgerechter Beweisantrag; denn er gibt durch die bestimmte Behauptung, daß an der Tür und am Fenstergitter Textilspuren vorhanden seien, diese aber nicht von der Kleidung des Angeklagten herrührten, die Beweistatsachen an und nennt auch das Beweismittel, nämlich die vergleichende Untersuchung durch einen Sachverständigen (RGSt 49, 358; 64, 432).
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